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AGB

Allgemeine Geschäfts- und Vertragsbedingungen (AGB)

 

Lüdemann Hausservice – Inhaber: Eric Genzken

Stand - August 2026

§ 1 Geltungsbereich, Subunternehmer & Vertragsart

(1) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Leistungen der Firma Lüdemann Hausservice – Inhaber: Eric Genzken (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt). (2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Subunternehmer einzusetzen. (3) Verträge über Gebäudereinigungsleistungen (insbesondere Dach-, Fassaden-, Stein-, Solar-, Glas-, Treppenhaus- und Dachrinnenreinigungen sowie Winterdienst) werden entweder als Einmalleistung oder als wiederkehrender Intervallauftrag geschlossen. Mündliche oder telefonische Absprachen bezüglich regelmäßiger Reinigungsintervalle werden erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers (per E-Mail, SMS oder WhatsApp) verbindlich. (4) Bei vereinbarten wiederkehrenden Intervallaufträgen beträgt die Mindestvertragslaufzeit 12 Monate ab Auftragsbestätigung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Vertrag verlängert sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf der Mindestlaufzeit schriftlich gekündigt wird. Ausführungstermine bei Intervallaufträgen werden dem Auftraggeber mindestens 7 Werktage vorab schriftlich (per E-Mail, SMS oder WhatsApp) angekündigt.

 

§ 2 Einbeziehung der AGB bei digitaler Kommunikation

(1) Der Auftraggeber erkennt diese AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung vollumfänglich an. (2) Die AGB gelten als einbezogen und akzeptiert, sobald der Auftraggeber nach Erhalt einer Nachricht (E-Mail, WhatsApp, SMS), die einen Link auf diese AGB enthält oder auf diese verweist, die Kommunikation fortsetzt, ein Angebot annimmt oder eine Terminvereinbarung trifft. (3) Der Auftraggeber bestätigt, dass ihm durch die Verlinkung in der E-Mail-Signatur, im WhatsApp-Business-Profil oder auf der Website die zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme verschafft wurde. Ein späterer Einwand, die AGB seien nicht bekannt gewesen, ist ausgeschlossen.

 

§ 3 Wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Dokumentation & Allumfassende Vorschaden-Vermutung

(1) Wirtschaftlichkeitsklausel & Dokumentationsausschluss: Der Auftraggeber erkennt ausdrücklich an, dass eine lückenlose Erfassung, Prüfung und Dokumentation sämtlicher bereits bestehender Vorschäden, Alterserscheinungen und Materialermüdungen am gesamten Reinigungsobjekt (insbesondere Dächer, Dachpfannen, Unterspannbahnen, Dachrinnen, Fassaden, Klinker, Putz, Glas-, Spiegelflächen, Rahmen, Pflaster- und Natursteine, Treppenhäuser sowie Solarmodule) aus wirtschaftlichen und technischen Gründen vor Arbeitsbeginn nicht darstellbar und dem Auftragnehmer unzumutbar ist. (2) Rechtliche Vermutung von Vorschäden: Es wird für sämtliche erbrachten Reinigungsleistungen unwiderlegbar vermutet, dass alle am Objekt vorhandenen Beschädigungen, Verfärbungen, Risse, Kratzer, Haarkratzer, Glaskorrosion, Verätzungen, Abplatzungen, Korrosionserscheinungen oder Materialermüdungen bereits vor Beginn der Arbeiten bestanden haben. (3) Zwingende Mitwirkungspflicht & Haftungsausschluss: Der Auftraggeber ist verpflichtet, bestehende Schäden, Mängel oder Besonderheiten der Bausubstanz vor Arbeitsbeginn unaufgefordert schriftlich (inkl. Bildnachweis per E-Mail oder WhatsApp) anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Vorab-Anzeige, ist jegliche Haftung des Auftragnehmers für Schäden, die im Zuge der Reinigung freigelegt, sichtbar gemacht oder durch den notwendigen Reinigungsprozess beansprucht werden, vollständig ausgeschlossen.

 

§ 3a Besonderheiten & Haftungsausschluss bei Glas-, Rahmen- und Treppenhausreinigung

(1) Glaskratzer & Korrosion: Eine Haftung für Kratzer oder Haarkratzer an Glasflächen ist ausgeschlossen, da diese vor der Reinigung oft durch Schmutzverkrustungen verdeckt waren und erst durch den Reinigungsprozess sichtbar werden. Eine Haftung für Glaskorrosion, Verätzungen oder chemische Schäden durch altbestandige Verunreinigungen wird nicht übernommen. (2) Sicherheitsrelevante Hinweispflicht bei Glas: Der Auftraggeber ist ausdrücklich verpflichtet, vor Arbeitsbeginn unaufgefordert und schriftlich (z. B. per WhatsApp-Foto oder E-Mail) über Risse im Glas, Glassprünge, Absplitterungen oder sonstige strukturelle Vorschäden zu informieren. Unterlässt der Auftraggeber diesen Hinweis, trägt er die alleinige Haftung für alle daraus resultierenden Personen- und Sachschäden (z. B. komplettes Durchreißen der Scheibe während der Reinigung, Verletzungen des Personals). Eine Haftung des Auftragnehmers für die Verschlimmerung vorbestehender Risse oder Sprünge ist ausgeschlossen. (3) Treppenhausreinigung: Bei der Treppenhausreinigung haftet der Auftragnehmer nicht für Rutschunfälle auf feucht gewischten Flächen, sofern die Reinigungsarbeiten durch übliche Warnhinweise gekennzeichnet wurden oder sich aus der Natur der Sache für die Bewohner/Nutzer erkennbar ergeben.

 

 

§ 3b Besondere Haftungsausschlüsse für Dach-, Stein- & Fassadenreinigung (Wassereintritt & Optik)

(1) Dichtigkeit & Wassereintritt: Der Auftragnehmer haftet nicht für Wassereintritte oder Feuchtigkeitsschäden im Gebäudeinneren (z. B. Dachboden, Wohnräume, Hinterlüftungen, Fassadendämmung), die darauf zurückzuführen sind, dass Dächer, Dachfenster, Dichtungen, Unterspannbahnen, Fugen oder Mauerwerke zum Zeitpunkt der Reinigung nicht vollständig schlagregen- oder druckwasserdicht waren. (2) Dachmaterialien & Ziegel: Bei der Dachreinigung wird keine Haftung für das Brechen bereits spröder, gealterter oder brüchiger Dachziegel/Dachsteine sowie das Ablösen von Alt-Beschichtungen übernommen. (3) Optische Veränderungen & Naturprodukte: Durch das Entfernen von Verschmutzungen, Moos, Flechten und Algen werden unvermeidbare materialspezifische Alterungserscheinungen (z. B. Ausblühungen, Farbunterschiede durch UV-Einstrahlung, Patina, Porenbildung) sichtbar. Dies stellt keinen Mangel der Reinigungsleistung dar. (4) Materialermüdung: Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden durch Materialermüdung (z. B. spröde Dichtungen, mürbe Fugen, rostige Dachrinnenhalterungen), die durch den Reinigungsprozess (z. B. Wasserstrahl, Druckluft oder Absaugen) beansprucht werden.

 

§ 3c Haftungsausschluss bei Einsatz von Chemie & Spezialreinigern

(1) Der Auftragnehmer wählt Reinigungsmittel und chemische Hilfsmittel (z. B. Biozide, Imprägnierungen, Säuren, Laugen) nach fachmännischem Ermessen aus. (2) Der Auftragnehmer haftet nicht für unvorhersehbare chemische Reaktionen, Verfärbungen oder Materialunverträglichkeiten an angrenzenden Bauteilen, Pflanzen, Bepflanzungen oder empfindlichen Oberflächen, es sei denn, der Auftraggeber hat vorab schriftlich auf die besondere Empfindlichkeit der Oberflächen hingewiesen. (3) Bei Langzeit-Bioziden hängt das finale Reinigungsergebnis von natürlichen Witterungseinflüssen (Regen/Sonne) ab und kann erst nach mehreren Wochen oder Monaten voll eintreten.

 

§ 4 Besondere Pflichten bei Dach- und Dachrinnenreinigungen (Laubschutz / Hindernisse)

(1) Pflicht zur Meldung von Einbauten: Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Arbeitsbeginn unaufgefordert mitzuteilen, ob an den zu reinigenden Dachrinnen oder Dachteilen Laubschutzgitter, Laubschutzkörbe, Taubenabwehranlagen oder sonstige Verbauungen installiert sind. (2) Sind derartige Vorrichtungen verbaut und war deren Demontage/Remontage nicht ausdrücklich Gegenstand des schriftlichen Angebots, ist der Auftragnehmer berechtigt, den dadurch entstehenden Mehraufwand gesondert nach den üblichen Stundensätzen nachzuberechnen oder die Reinigung dieser Abschnitte abzulehnen.

 

§ 4a Beistellpflichten, Zugang, Arbeitssicherheit & Witterungsvorbehalt

(1) Wasser & Strom: Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer für die Dauer der Arbeiten die benötigten Wasser- und Stromanschlüsse am Objekt kostenfrei und in ausreichendem Druck/Leistung zur Verfügung. Kann der Auftragnehmer wegen fehlender Anschlüsse nicht arbeiten, trägt der Auftraggeber die Ausfallkosten. (2) Zugang & Arbeitssicherheit: Der Auftraggeber garantiert den freien, gefahrenlosen Zugang zum Objekt. Kann eine Leistung aus Sicherheitsgründen (z. B. einsturzgefährdete Dächer, fehlende Befestigungsmöglichkeiten, unzureichende Standfestigkeit für Leitern/Bühnen) nicht oder nur teilweise erbracht werden, bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers abzüglich ersparter Aufwendungen bestehen. (3) Witterungsvorbehalt: Der Auftragnehmer ist berechtigt, Termine bei ungeeigneten Witterungsverhältnissen (z. B. Frost, Eis, starker Regen, Sturm, Gewitter oder extremer Hitze) kurzfristig abzusagen oder zu verschieben. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen witterungsbedingter Verschiebungen sind ausgeschlossen.

 

§ 4b Besonderheiten Winterdienst

(1) Der Winterdienst erfolgt nach der jeweils gültigen kommunalen Satzung der jeweiligen Gemeinde/Stadt. Eine Haftung für Glätteunfälle ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (2) Bei extremen Wetterereignissen (z. B. Eisregen, Dauerschneefall, Katastrophenalarm) besteht kein Anspruch auf sofortige oder lückenlose Räumung und Streuung.

 

§ 5 Abnahme, Mängelrüge & Rechtssichere Abnahmefiktion durch Zahlung

(1) Abnahme durch Zahlung (Konkludente Abnahme): Die vorbehaltlose Begleichung des Rechnungsbetrages (vollständig oder teilweise) durch den Auftraggeber gilt als vollständige, rechtsverbindliche und mängelfreie Abnahme der erbrachten Werkleistung. Mit der Zahlung erkennt der Auftraggeber die Leistung als vertragsgemäß erbracht an. (2) Fiktive Abnahme bei Abwesenheit / Nichtzahlung (Verbraucher / B2C): Ist der Auftraggeber bei Fertigstellung nicht anwesend oder zahlt er die Rechnung nicht sofort, gilt die Leistung spätestens mit Ablauf von 7 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung oder Rechnungsstellung als vollständig und frei von offensichtlichen Mängeln abgenommen, sofern der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine schriftliche, detaillierte Mängelrüge erhebt. (3) Maximale Rügepflicht für Geschäftskunden (B2B): Für gewerbliche Auftraggeber (Kaufleute, Unternehmen, juristische Personen) gilt eine Ausschlussfrist für jegliche Mängelrügen von 24 Stunden nach Fertigstellung bzw. Rechnungsstellung. Nach Ablauf von 24 Stunden sind sämtliche Mängelansprüche des gewerblichen Auftraggebers ausgeschlossen; die Beweislast kehrt sich vollständig um. (4) Nach erfolgter Abnahme (sei es durch Zahlung, Fristablauf oder Unterschrift) trägt der Auftraggeber die volle Beweislast dafür, dass ein behaupteter Mangel oder Schaden direkt durch die Reinigungsarbeiten des Auftragnehmers verursacht wurde und nicht auf Umwelteinflüsse, Vorkommnisse nach der Reinigung oder Altschäden zurückzuführen ist.

 

§ 6 Abrechnung von Pauschalen, Nebenkosten & Entsorgungsgebühren

(1) Gültigkeit von Pauschalen: Alle im Angebot, Kostenvoranschlag oder in der schriftlichen Kommunikation aufgerufenen Pauschalpreise (z. B. Festpreise pro Objekt, Entsorgungspauschalen, Anfahrtspauschalen, Logistikpauschalen) sind verbindliche Festpreise. (2) Unabhängigkeit vom Belegbetrag: Der vereinbarte Pauschalpreis für Nebenkosten, Material oder Entsorgungsgebühren ist vom Auftraggeber auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die tatsächlich beim Entsorgungsbetrieb oder Dritten angefallenen Fremdkosten oder Belegbeträge niedriger ausfallen als die vereinbarte Pauschale. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Einsichtnahme in interne Einkaufs- oder Entsorgungsbelege besteht bei Pauschalpreisvereinbarungen nicht. (3) Wird im Einzelfall ausdrücklich eine Abrechnung „nach Beleg“ vereinbart, berechnet der Auftragnehmer auf den reinen Netto-Belegwert eine Bearbeitungs-, Handling- und Logistikpauschale von 20 % (mindestens jedoch 15,00 € zzgl. USt.) für Anfahrt, Transport und administrativen Aufwand.

 

§ 7 Absagefristen & Ausfallpauschale

(1) Vereinbarte Ausführungstermine sind mindestens 48 Stunden vorher schriftlich abzusagen. (2) Bei verspäteter Absage durch den Auftraggeber oder wenn der Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin nicht ermöglicht wird (z. B. Tor verschlossen, Strom/Wasser nicht verfügbar), wird eine Ausfallpauschale von 80 % der Brutto-Auftragssumme fällig. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.

 

§ 8 Zahlungsbedingungen & Einbehalt

(1) Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. (2) Ein Rückbehalt von Zahlungen wegen geringfügiger Mängel ist unzulässig. Der Auftragnehmer hat stets das Recht auf zweimalige kostenlose Nachbesserung.

 

§ 9 Gerichtsstand & Anwendbares Recht

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist – soweit gesetzlich zulässig (insbesondere gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und B2B-Kunden) – Kiel.

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